Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Vertragsbeziehungen zwischen S.M Montageservice (im Folgenden „Auftragnehmer“ oder „AN“) und dem jeweiligen Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“ oder „AG“). Diese Bedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen AN und AG, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
1.1. Leistungsumfang und Vergütungserweiterung: Wird der Leistungsumfang nach Vertragsabschluss durch den AG erweitert, so ist diese Erweiterung zusätzlich zu vergüten. Ebenfalls zusätzlich zu vergüten sind bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen.
1.2. Beauftragung von Subunternehmern: Der AN ist berechtigt, den Auftrag an ein Subunternehmen zu vergeben. In diesem Fall haftet der AN nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Für den Fall der Abgabe an ein Subunternehmen tritt der AN seine Rechte aus diesem Vertragsverhältnis an den AG ab. Der AG nimmt diese Abtretung an.
1.3. Eigenständige Dienstleistungen: Der AN bietet in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Montageleistungen für Möbel von bestimmten Marken und Herstellern an. Es kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden, dass der AN Vertragsbeziehungen zu den jeweiligen Markeninhabern oder Herstellern unterhält. Alle genannten Marken gehören ihren jeweiligen Eigentümern.
1.4. Mitwirkungspflichten des AG: Der AG ist verpflichtet, alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig bereitzustellen. Werden diese Pflichten nicht erfüllt, und wird dadurch die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags verzögert oder verhindert, hat der AN Anspruch auf Ersatz der ihm dadurch entstehenden Mehrkosten.
2.1. Zahlungsmodalitäten: Sämtliche Arbeitsleistungen (Arbeiterstunden und Auslagen) sind täglich und in bar oder per Karte an den AN zu entrichten, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Alle Zahlungen sind ohne Abzug zu leisten.
2.2. Zahlungsrückbehalt bei Mängeln: Mängelrügen oder Schadensmeldungen berechtigen den AG nicht zur Kürzung oder Einbehaltung der vereinbarten Vergütung. Es wird darauf hingewiesen, dass der AN seine Ansprüche gegenüber seiner Versicherung an den AG abtritt. Der AG akzeptiert diese Abtretung und verzichtet auf jegliche Abzüge von der vereinbarten Vergütung.
2.3. Dienstvertrag statt Werkvertrag: Bei einem Auftrag auf Stundenbasis kommt ein Dienstvertrag und kein Werkvertrag zustande. Der Dienstvertrag beinhaltet keine Garantie auf Fertigstellung des Projekts. Abgerechnet werden die geleisteten Arbeitsstunden, unabhängig davon, ob das Projekt vollendet ist oder der AG den Auftrag vorzeitig beendet.
2.4. Abrechnung über Subunternehmen: Die Abrechnung erfolgt ausschließlich mit dem AN, auch wenn ein Subunternehmen die Arbeiten ausführt. Falls der Kunde direkt an das Subunternehmen zahlt, muss sich der Kunde eine Inkassovollmacht des Subunternehmens vorlegen lassen, um schuldbefreiend leisten zu können.
2.5. Sofortzahlungspflicht: Der AN akzeptiert nur Sofortzahlungen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Abrechnung gilt mit der Zahlung als anerkannt, spätere Einwendungen gegen die Abrechnung sind ausgeschlossen.
2.6. Stornierungskosten: Kündigt der AG den Vertrag vor Beginn der Arbeiten, werden folgende Stornokosten vereinbart:
3.1. Keine Haftung für Fremdmontage: Übernimmt der AN die Remontage von von Dritten zerlegten Möbeln, wird keine Gewähr für Stabilität, Beschaffenheit und Vollständigkeit der Teile übernommen.
3.2. Reklamationen bei Verzögerungen: Vermeintliche Verzögerungen, die der AN zu verantworten hat, sind vom AG sofort schriftlich oder telefonisch zu reklamieren. Spätere Reklamationen sind unwirksam, da eine Verschuldensermittlung dann nicht mehr möglich ist.
3.3. Rücktrittsrecht des AN: Der AN behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten oder die Ausführung zu verweigern, wenn die Durchführung unmöglich ist oder der AG notwendige Informationen und Unterlagen nicht rechtzeitig bereitstellt. In einem solchen Fall sind dem AN die bis dahin angefallenen Kosten und Aufwendungen zu erstatten.
3.4. Festpreis- und Werkverträge: Wird der Auftrag auf Basis eines Festpreises oder Werkvertrages durchgeführt, so ist die vereinbarte Vergütung auch dann vollständig zu entrichten, wenn die Arbeiten aufgrund von Umständen, die der AN nicht zu vertreten hat, nicht fortgeführt werden können (z.B. fehlende Bauteile).
3.5. Haftung bei Fremdlieferungen: Der AN haftet nicht für die Vollständigkeit und den Zustand von Waren, die von Dritten geliefert werden. Ist der AN für die Lieferung verantwortlich, so haftet er nur, wenn ihm die Möglichkeit zur Überprüfung der Ware gegeben wurde.
4.1. Unverzügliche Mängelanzeige: Der AG ist verpflichtet, nach Abschluss der Arbeiten diese umgehend zu prüfen und etwaige Mängel oder Schäden unverzüglich anzuzeigen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.
4.2. Nachbesserungsrecht des AN: Der AN hat bei berechtigten Mängelanzeigen das Recht zur Nachbesserung. Eine Kürzung der Vergütung oder die Beauftragung Dritter auf Kosten des AN ist nur zulässig, wenn der AN die Nachbesserung verweigert oder diese nicht möglich ist.
4.3. Haftung bei Bohr- und Dübelarbeiten: Der AN übernimmt keine Haftung für den Halt von Gegenständen bei Bohr- und Dübelarbeiten, sofern der AG diese Arbeiten trotz Bedenken des AN wünscht.
4.4. Keine Haftung für Beschädigungen an empfindlichen Bauteilen: Der AG hat sicherzustellen, dass empfindliche Bodenbeläge und Möbel während der Arbeiten geschützt sind. Der AN haftet nicht für Schäden, die aufgrund mangelnden Freiraums entstehen.
4.5. Begrenzte Haftung bei Gebrauchtmöbeln: Der AN haftet nicht für Schäden an gebrauchten oder minderwertigen Möbeln, die durch Verschleiß, Alter oder Montage bedingt sind.
4.6. Verzicht auf Haftung bei Eingriff des AG: Jegliche Haftung des AN erlischt, sobald der AG oder von ihm beauftragte Dritte in das Auftragsgeschehen eingreifen.
5.1. Verbindlichkeit von Online-Angeboten: Angebote des AN auf Online-Vermittlungsportalen haben eine Gültigkeit von 30 Tagen, sofern nicht anders vereinbart. Der AG ist verpflichtet, sich vor Auftragserteilung über die Verfügbarkeit des Durchführungstermins zu erkundigen.
5.2. Bindende Leistungsbeschreibung: Die Auftragsbeschreibung ist nur im Rahmen der ersten Preisabgabe bindend. Änderungen durch den AG bedingen die Neubewertung des Angebots.
6.1. Schriftform: Mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den AN.
6.2. Vertraulichkeit: Angebote des AN dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Verstößt der AG hiergegen, behält sich der AN Schadensersatzansprüche vor.
6.3. Gerichtsstand: Für Rechtsstreitigkeiten gilt, sofern gesetzlich zulässig, Düsseldorf als Gerichtsstand.
6.4. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
6.5. Anwendbares Recht: Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
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