Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Vertragsbeziehungen zwischen S.M Montageservice (im Folgenden „Auftragnehmer“ oder „AN“) und dem jeweiligen Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“ oder „AG“). Diese Bedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen AN und AG, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.


 

1. Allgemeine Regelungen

1.1. Leistungsumfang und Vergütungserweiterung:
Wird der Leistungsumfang nach Vertragsabschluss durch den AG erweitert, so ist diese Erweiterung zusätzlich zu vergüten. Ebenfalls zusätzlich zu vergüten sind bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen.

1.2. Beauftragung von Subunternehmern:
Der AN ist berechtigt, den Auftrag an ein Subunternehmen zu vergeben. In diesem Fall haftet der AN nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Für den Fall der Abgabe an ein Subunternehmen tritt der AN seine Rechte aus diesem Vertragsverhältnis an den AG ab. Der AG nimmt diese Abtretung an.

1.3. Eigenständige Dienstleistungen:
Der AN bietet in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Montageleistungen für Möbel von bestimmten Marken und Herstellern an. Es kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden, dass der AN Vertragsbeziehungen zu den jeweiligen Markeninhabern oder Herstellern unterhält. Alle genannten Marken gehören ihren jeweiligen Eigentümern.

1.4. Mitwirkungspflichten des AG:
Der AG ist verpflichtet, alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig bereitzustellen. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird dadurch die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags verzögert oder verhindert, hat der AN Anspruch auf Ersatz der ihm dadurch entstehenden Mehrkosten.

1.5. Verantwortung des AG für Vollständigkeit der Ware:
Der AG ist dafür verantwortlich, dass die zur Montage beauftragten Waren vollständig und in einwandfreiem Zustand bereitgestellt werden. Bei fehlenden Teilen, die zu Problemen oder Verzögerungen beim Aufbau führen, wird ein zusätzlicher Aufpreis berechnet. Sollte der Auftrag aufgrund der Unvollständigkeit der Ware nicht innerhalb der vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden können, verliert ein eventuell vereinbarter Festpreis seine Gültigkeit, und es wird nach Aufwand abgerechnet.

1.6. Bereitstellung von Materialien:
Der AN stellt sogenannte Montagematerialien wie Schrauben, Dübel und ähnliches für die Durchführung der Arbeiten zur Verfügung. Die Bereitstellung von spezifischen Küchenmaterialien und Anschlussmaterialien, wie z. B. Schläuche, Verlängerungskabel oder andere notwendige Komponenten, obliegt dem AG. Sollte die Montage aufgrund fehlender Materialien nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können, haftet der AN nicht für dadurch entstehende Verzögerungen oder zusätzliche Kosten.

1.7. Mehrkosten bei Abweichungen vom Festpreis:
Der AN kalkuliert Festpreise, die unter normalen Bedingungen eingehalten werden können. Sollte der Auftrag jedoch aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, länger dauern oder zusätzliche Arbeiten erfordern, verliert der vereinbarte Festpreis seine Gültigkeit. In diesem Fall:

  • Kalkulieren die Monteure vor Ort den zusätzlichen Aufwand und teilen dies dem AG mit.
  • Der AG ist nicht verpflichtet, den Aufpreis zu akzeptieren, kann jedoch bei Ablehnung des Aufpreises die weiteren Arbeiten verweigern.
  • Akzeptiert der AG den Aufpreis mündlich vor Ort, verpflichtet er sich, diesen nach Abschluss der Arbeiten vollständig zu bezahlen.

1.8. Klimatische Bedingungen bei Montagearbeiten:
Der AG stellt sicher, dass die Räumlichkeiten für die Durchführung der Montagearbeiten frei zugänglich und unter angemessenen klimatischen Bedingungen sind. Arbeiten bei extremen Temperaturen oder unzureichender Beleuchtung können verschoben oder abgebrochen werden.

1.9. Vertragliche Priorität:
Diese AGB haben Vorrang vor abweichenden Vereinbarungen des AG, es sei denn, diese wurden schriftlich durch den AN bestätigt.


2. Abrechnung und Zahlung

2.1. Zahlungsmodalitäten:
Sämtliche Arbeitsleistungen (Arbeiterstunden und Auslagen) sind täglich und in bar oder per Karte an den AN zu entrichten, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Alle Zahlungen sind ohne Abzug zu leisten.

2.2. Zahlungsrückbehalt bei Mängeln:
Mängelrügen oder Schadensmeldungen berechtigen den AG nicht zur Kürzung oder Einbehaltung der vereinbarten Vergütung. Es wird darauf hingewiesen, dass der AN seine Ansprüche gegenüber seiner Versicherung an den AG abtritt. Der AG akzeptiert diese Abtretung und verzichtet auf jegliche Abzüge von der vereinbarten Vergütung.

2.3. Dienstvertrag statt Werkvertrag:
Bei einem Auftrag auf Stundenbasis kommt ein Dienstvertrag und kein Werkvertrag zustande. Der Dienstvertrag beinhaltet keine Garantie auf Fertigstellung des Projekts. Abgerechnet werden die geleisteten Arbeitsstunden, unabhängig davon, ob das Projekt vollendet ist oder der AG den Auftrag vorzeitig beendet.

2.4. Abrechnung über Subunternehmen:
Die Abrechnung erfolgt ausschließlich mit dem AN, auch wenn ein Subunternehmen die Arbeiten ausführt. Falls der Kunde direkt an das Subunternehmen zahlt, muss sich der Kunde eine Inkassovollmacht des Subunternehmens vorlegen lassen, um schuldbefreiend leisten zu können.

2.5. Sofortzahlungspflicht:
Der AN akzeptiert nur Sofortzahlungen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Abrechnung gilt mit der Zahlung als anerkannt; spätere Einwendungen gegen die Abrechnung sind ausgeschlossen.

2.6. Stornierungskosten:
Kündigt der AG den Vertrag vor Beginn der Arbeiten, werden folgende Stornokosten vereinbart:

  • Erfolgt die Stornierung weniger als drei Tage vor dem geplanten Beginn, werden 75 % der Auftragssumme als entgangener Gewinn in Rechnung gestellt.
  • Wird der Auftrag bis zum Montagetermin nicht storniert oder kann die Montage aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, wird die volle Auftragssumme (100 %) fällig.

2.7. Zusätzliche Zahlungsmöglichkeiten:
Der AN behält sich das Recht vor, bei höheren Beträgen eine Anzahlung oder Vorkasse zu verlangen. Dies wird dem AG vor Vertragsabschluss mitgeteilt.

2.8. Verzug und Mahngebühren:
Kommt der AG in Zahlungsverzug, werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie Mahngebühren in Höhe von 10 EUR pro Mahnung fällig. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.


3. Auftragsdurchführung

3.1. Keine Haftung für Fremdmontage:
Übernimmt der AN die Remontage von durch Dritte zerlegten Möbeln, wird keine Gewähr für Stabilität, Beschaffenheit und Vollständigkeit der Teile übernommen.

3.2. Reklamationen bei Verzögerungen:
Vermeintliche Verzögerungen, die der AN zu verantworten hat, sind vom AG sofort schriftlich oder telefonisch zu reklamieren. Spätere Reklamationen sind unwirksam, da eine Verschuldensermittlung dann nicht mehr möglich ist.

3.3. Rücktrittsrecht des AN:
Der AN behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten oder die Ausführung zu verweigern, wenn die Durchführung unmöglich ist oder der AG notwendige Informationen und Unterlagen nicht rechtzeitig bereitstellt. In einem solchen Fall sind dem AN die bis dahin angefallenen Kosten und Aufwendungen zu erstatten.

3.4. Festpreis- und Werkverträge:
Wird der Auftrag auf Basis eines Festpreises oder Werkvertrages durchgeführt, so ist die vereinbarte Vergütung auch dann vollständig zu entrichten, wenn die Arbeiten aufgrund von Umständen, die der AN nicht zu vertreten hat, nicht fortgeführt werden können (z. B. fehlende Bauteile).

3.5. Haftung bei Fremdlieferungen:
Der AN haftet nicht für die Vollständigkeit und den Zustand von Waren, die von Dritten geliefert werden.

3.6. Zustandsprüfung vor Beginn:
Der AG verpflichtet sich, den Montagebereich vor Arbeitsbeginn auf mögliche Gefahren oder Hindernisse zu prüfen und den AN auf potenzielle Risiken aufmerksam zu machen. Schäden, die durch ungesicherte Gegebenheiten verursacht werden, unterliegen nicht der Haftung des AN.

3.7. Zugang zu Montageflächen:
Der AG stellt sicher, dass der AN uneingeschränkten Zugang zu den Montageflächen hat. Verzögerungen aufgrund von eingeschränktem Zugang können zu zusätzlichen Kosten führen.

3.8. Arbeitszeiten:
Der AN ist berechtigt, die Arbeiten zu den vereinbarten Zeiten durchzuführen. Sollten Arbeiten außerhalb der üblichen Geschäftszeiten erforderlich sein, können zusätzliche Kosten anfallen.


4. Haftung für Mängel und Schäden

4.1. Unverzügliche Mängelanzeige:
Der AG ist verpflichtet, nach Abschluss der Arbeiten diese umgehend zu prüfen und etwaige Mängel oder Schäden unverzüglich anzuzeigen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.

4.2. Nachbesserungsrecht des AN:
Der AN hat bei berechtigten Mängelanzeigen das Recht zur Nachbesserung. Eine Kürzung der Vergütung oder die Beauftragung Dritter auf Kosten des AN ist nur zulässig, wenn der AN die Nachbesserung verweigert oder diese nicht möglich ist.

4.3. Haftung bei Bohr- und Dübelarbeiten:
Der AN übernimmt keine Haftung für den Halt von Gegenständen bei Bohr- und Dübelarbeiten, sofern der AG diese Arbeiten trotz Bedenken des AN wünscht.

4.4. Keine Haftung für Beschädigungen an empfindlichen Bauteilen:
Der AG hat sicherzustellen, dass empfindliche Bodenbeläge und Möbel während der Arbeiten geschützt sind. Der AN haftet nicht für Schäden, die aufgrund mangelnden Freiraums entstehen.

4.5. Begrenzte Haftung bei Gebrauchtmöbeln:
Der AN haftet nicht für Schäden an gebrauchten oder minderwertigen Möbeln, die durch Verschleiß, Alter oder Montage bedingt sind.

4.6. Verzicht auf Haftung bei Eingriff des AG:
Jegliche Haftung des AN erlischt, sobald der AG oder von ihm beauftragte Dritte in das Auftragsgeschehen eingreifen.

4.7. Höhere Gewalt:
Der AN haftet nicht für Verzögerungen oder Schäden, die durch höhere Gewalt wie Naturkatastrophen, Unwetter oder andere unvorhersehbare Ereignisse entstehen.


5. Versicherungsschutz

5.1. Versicherungsschutz für Montagetätigkeiten:
Der AN ist für seine Montagetätigkeiten durch eine Haftpflichtversicherung abgesichert. Diese deckt jedoch nur Schäden ab, die direkt im Zusammenhang mit der Montage stehen. Schäden außerhalb dieses Rahmens fallen nicht unter den Versicherungsschutz.

5.2. Selbstbeteiligung des AG:
Bei durch die Versicherung gedeckten Schäden, die eine Selbstbeteiligung erfordern, übernimmt der AG die Kosten dieser Selbstbeteiligung, sofern der Schaden durch den AG verursacht wurde.


6. Datenschutz und Vertraulichkeit

6.1. Datenverarbeitung:
Der AN verarbeitet personenbezogene Daten des AG nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und im Einklang mit den geltenden Datenschutzbestimmungen. Der AN verpflichtet sich, die Daten vertraulich zu behandeln und nur für die Durchführung des Vertragsverhältnisses zu nutzen.

6.2. Vertrauliche Informationen:
Alle Informationen, die der AG im Rahmen der Geschäftsbeziehung an den AN übermittelt, werden als vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Herausgabe.

6.3. Löschung personenbezogener Daten:
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verpflichtet sich der AN, alle personenbezogenen Daten des AG innerhalb einer angemessenen Frist zu löschen, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.


7. Sonstiges

7.1. Gerichtsstand und anwendbares Recht:
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz des AN, sofern nicht ausdrücklich ein anderer Gerichtsstand vereinbart wurde.

7.2. Änderungen der AGB:
Der AN behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Der AG wird rechtzeitig über jede Änderung informiert und hat die Möglichkeit, der geänderten Version zuzustimmen oder den Vertrag zu kündigen.

7.3. Teilunwirksamkeit:
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen weiterhin verbindlich. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem ursprünglichen wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

7.4. Abtretungsverbot:
Der AG ist nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AN an Dritte abzutreten.

7.5. Umweltverantwortung:
Der AN verpflichtet sich, bei der Durchführung der Arbeiten umweltbewusst vorzugehen und Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen. Der AG wird aufgefordert, umweltfreundliche Materialien bereitzustellen, sofern dies möglich ist.

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